1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB finden auf Verträge der Energie-5 GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) Anwendung und gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen Textformzustimmung des Auftragnehmers.
1.2 Vertragsgrundlagen sind das Angebot des Auftragnehmers, die projektbezogenen Anlagen sowie diese AGB. Soweit im Angebot eine Rangfolge bestimmt ist, gilt diese. Fehlt eine Bestimmung, gilt folgende Rangfolge: Individualabreden, Angebot, projektbezogene Anlagen, AGB.
1.3 Maßgeblich ist die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Fassung dieser AGB (Versionsstand). Diese AGB gelten auch für künftige, gleichartige Verträge, sofern bei Vertragsschluss hierauf hingewiesen wird.
2.1 Der Vertrag kommt zustande durch Gegenzeichnung des Angebots innerhalb der darin genannten Bindefrist oder durch Bestellung, die ausdrücklich auf das Angebot Bezug nimmt. Nach Ablauf der Bindefrist bedarf es einer ausdrücklichen Annahme durch den Auftragnehmer in Textform.
2.2 Bestellungen mit Änderungen oder Ergänzungen gegenüber dem Angebot gelten als neues Angebot des Auftraggebers. Eine Annahme erfolgt ausschließlich durch ausdrückliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform.
2.3 Eine Auftragsbestätigung dient der Dokumentation des Vertragsschlusses. Neue oder abweichende Bedingungen werden nur wirksam, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und vom Auftraggeber in Textform bestätigt werden.
2.4 Erklärungen, Anzeigen und Freigaben der Parteien nach Vertragsschluss bedürfen der Textform. Individualabreden bleiben hiervon unberührt.
2.5 Schweigen, Entgegennahme von Zahlungen oder bloße Ausführungshandlungen gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Einkaufsbedingungen des Auftraggebers.
3. Mitwirkung und Startvoraussetzungen
3.1 Der Auftraggeber erbringt rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten die für die Ausführung erforderlichen Mitwirkungen. Startvoraussetzungen sind insbesondere: Statikfreigabe, Unterlagen und Vorgaben zu Blitz- und Brandschutz, Vollmachten und Zugänge für Netzbetreiber und Gebäude, Hausrecht und Zutrittsrechte (insbesondere zu Dachflächen und Technikräumen), einschließlich arbeitsfähiger Zugangs- und Arbeitsbedingungen (freigeräumte, saubere, tragfähige, trockene Verkehrs- und Arbeitsflächen sowie ausreichende Beleuchtung), erforderliche Sperr- und Zugangsfenster, Mieter- bzw. Nutzerinformation sowie die Mitteilung bekannter relevanter Mängel am Gebäude. Soweit einzelne Maßnahmen im Leistungsverzeichnis als Leistung des Auftragnehmers ausgewiesen sind, gelten sie nicht als bauseitige Mitwirkung.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Ausführungsbeginn oder -fortgang bis zum Vorliegen der Startvoraussetzungen zurückzustellen. Hierdurch gerät er nicht in Verzug. Termine verschieben sich angemessen. Mehr- und Warteaufwände werden als zusätzliche Vergütung abgerechnet.
3.3 Vom Auftraggeber bereitgestellte Informationen und Unterlagen darf der Auftragnehmer als richtig und vollständig zugrunde legen. Mehraufwände infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben gelten als Zusatzleistungen.
3.4 Der vor Angebotserstellung erstellte Zustandsbericht stellt eine unverbindliche technische Einschätzung zur Risikotransparenz dar. Er gilt nicht als Sachverständigenleistung und ersetzt keine statische, brand- oder blitzschutztechnische Untersuchung bzw. Fachprüfung. Der Bericht beruht auf einer Sichtprüfung der zugänglichen Bereiche ohne bauteilöffnende Maßnahmen oder Eingriffe in die Bausubstanz. Verdeckte bzw. nicht erreichbare Bauteile sind nicht Gegenstand der Prüfung. Angaben/Unterlagen des Auftraggebers dürfen – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – als richtig und vollständig zugrunde gelegt werden. Ergibt die Feinplanung, behördliche oder netzbetreiberseitige Vorgaben oder eine vertiefte Prüfung neue PV-relevante Erkenntnisse, werden diese vor Ausführung in einem datierten Addendum zum Bericht ergänzend dokumentiert. Der übrige Bericht bleibt unberührt. Soweit der Bericht wesentliche Mängel oder Abhilfebedarfe ausdrücklich benennt (insb. „Maßnahme/No-Go“), erhebt der Auftragnehmer hiermit Bedenken. In den betroffenen Bereichen ruht die Ausführung bis Abhilfe oder ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers. Soweit gesetzlich zulässig trägt der Auftraggeber Schäden, Verzögerungen und Mehrkosten, die ausschließlich auf im Zustandsbericht dokumentierte und bis zur Ausführung nicht behobene Vorzustände zurückzuführen sind. Unberührt bleiben die gesetzlichen Mängelrechte hinsichtlich eigener, vertragsgemäß erbrachter Werkleistungen des Auftragnehmers und die zwingende Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3.5 Die Ausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den VDE-Bestimmungen. VdS-Anforderungen sowie interne Hausstandards des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Angebot/Leistungsverzeichnis. Zusätzliche oder abweichende Anforderungen nach Vertragsschluss sind Leistungsänderungen i.S.v. Ziff. 7.
4. Fristen und Höhere Gewalt
4.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Andernfalls gelten sie als unverbindliche Plantermine.
4.2 Fristen setzen das Vorliegen der Startvoraussetzungen nach Ziff. 3 voraus. Bei vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Behinderungen (insbesondere Verzögerungen durch Netzbetreiber, fehlende behördliche Freigaben, bauseitige Verzögerungen, unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers) verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Mehr- und Warteaufwände sind als Zusatzleistungen zu vergüten.
4.3 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei (höhere Gewalt), insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Pandemien, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen sowie erhebliche Liefer- oder Transportstörungen, führen zum Ruhen der Leistungspflichten. Fristen verlängern sich angemessen. Die betroffene Partei zeigt das Ereignis und seine voraussichtliche Dauer unverzüglich an und wirkt auf Schadensminderung hin.
4.4 Verzug tritt nur ein, wenn eine verbindliche Frist kalendermäßig bestimmt oder in Textform verbindlich bestätigt wurde und der Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet. Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt. Ansprüche wegen Verzugs richten sich nach Ziff. 10 (Haftung).
5. Abnahme
5.1 Die Gesamtabnahme erfolgt auf Aufforderung des Auftragnehmers bei oder unmittelbar nach der Inbetriebnahme der Anlage im Sinne von § 3 EEG. VNB-bedingte Verzögerungen der Netzeinspeisung hindern die Abnahme nicht, sofern die technische Betriebsbereitschaft nachgewiesen ist. Der Auftraggeber hat abzunehmen, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
5.2 Teilabnahmen für (i) Mechanik & DC und/oder (ii) AC & Inbetriebnahme können vom Auftragnehmer vorab in Textform angekündigt werden. In diesem Fall findet für den angekündigten Teil eine förmliche Teilabnahme statt. Die gesetzlichen Rechtsfolgen der (Teil-)Abnahme treten für den abgenommenen Teil ein.
5.3 Verlangt der Auftragnehmer die Abnahme unter Setzung einer angemessenen Frist, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Benennung mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
5.4 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, kann der Auftragnehmer eine Zustandsfeststellung verlangen. Die Parteien erstellen hierüber ein Protokoll. Erscheint eine Partei trotz Ankündigung nicht, kann die andere den Zustand allein dokumentieren. Das Protokoll dient der Beweissicherung. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
5.5 Mit der (Teil-)Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Bei Abnahmeverzug tritt der Gefahrübergang mit Verzugseintritt ein.
6. Vergütung und Zahlung
6.1 Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
6.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach § 632a BGB entsprechend dem Wertfortschritt zu verlangen. Geeignete Nachweise (z. B. Aufmaß, Lieferscheine, Mess- und/oder Inbetriebnahmeprotokolle, Fotodokumentation) werden beigefügt. Soweit im Angebot ein Zahlungsplan bestimmt ist, gilt dieser vorrangig.
6.3 Rechnungen sind, sofern im Angebot kein anderes Zahlungsziel genannt ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Schlussrechnung wird nach (Gesamt-)Abnahme fällig.
6.4 Bei Mängeln ist die Zahlung nur in einem angemessenen Umfang in Höhe der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten zurückzuhalten.
6.5 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Weitergehender Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
6.6 Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten und den Terminplan anzupassen, bis Zahlung bzw. angemessene Sicherheitsleistung erfolgt.
6.7 Die Rechnungsstellung kann elektronisch erfolgen.
7. Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
7.1 Änderungen und Zusatzleistungen bedürfen der Textform. Ohne beauftragende Textform besteht keine Pflicht zur Ausführung außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs.
7.2 Verlangt der Auftraggeber Änderungen, die zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Werkerfolgs erforderlich werden, legt der Auftragnehmer innerhalb von 10 Arbeitstagen die Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Ausführung vor. Die Ausführung erfolgt erst nach Textform-Beauftragung. Die Vergütung ändert sich auf Basis der erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeinkosten, Wagnis und Gewinn. Fristen verlängern sich angemessen.
7.3 Erhöht sich der Aufwand aufgrund unvorhersehbarer, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände (insbesondere geänderter behördlicher oder VNB-Vorgaben, zwingender Brand-/Blitzschutzanforderungen, verdeckter Mängel oder Abweichungen des Bestands), gilt dies als Änderung nach Ziff. 7.2.
7.4 Gleichwertige technische Anpassungen, die keine Qualitätsverschlechterung bewirken und Preis sowie Termine nicht wesentlich berühren, darf der Auftragnehmer vornehmen. Der Auftraggeber wird informiert.
8. Gewährleistungsrechte
8.1 Mängel sind dem Auftragnehmer in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung zu leisten. Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
8.2 Keine Gewährleistungsansprüche bestehen, soweit ein gerügter Mangel allein zurückzuführen ist auf bauseitige Umstände, unsachgemäße Nutzung, Eingriffe Dritter, fehlende Wartung oder abweichende Vorgaben oder Unterlagen des Auftraggebers. Entsprechendes gilt wenn die Ursache ausschließlich in im Zustandsbericht dokumentierten und bis zur Ausführung nicht behobenen Vorzuständen liegt. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt, wenn den Auftragnehmer ein Mitverschulden trifft.
8.3 Gewährleistungsansprüche verjähren – soweit gesetzlich zulässig – in 12 Monaten ab (Teil-)Abnahme. Zwingend längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Hemmung und Neubeginn richten sich nach dem Gesetz.
9. Garantien
9.1 Vertragliche Garantien werden nicht übernommen. Herstellergarantien bleiben unberührt. Ansprüche hieraus sind gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.
9.2 Eine vertragliche Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und in Textform vereinbart ist.
10. Haftung
10.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.3 Die vorstehenden Beschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
10.4 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Aufrechnung und Zurückbehaltung
11.1 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
11.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ziff. 6.4 bleibt unberührt.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung bleiben vom Auftragnehmer gelieferte, noch nicht eingebaute oder nicht fest verbundene Sachen im Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er hat sie sorgfältig zu behandeln, getrennt zu lagern und gegen die üblichen Risiken angemessen zu versichern. Auf Verlangen weist der Auftraggeber das Eigentum des Auftragnehmers gegenüber Dritten nach.
12.3 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorbehaltsware nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. Der Auftraggeber gewährt hierfür Zutritt zum Lager-/Einbauort nach Terminabstimmung. Bereits eingebaute Komponenten sind von der Rücknahme nicht erfasst.
13. Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit
13.1 An Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Software, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen verbleiben die Rechte beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält hieran ein einfaches, nicht übertragbares, auf das konkrete Projekt beschränktes Nutzungsrecht zur Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Anlage. Die Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Projektdurchführung erforderlich ist.
13.2 Das Nutzungsrecht entsteht erst nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis dahin gestattet der Auftragnehmer eine widerrufliche Nutzung für Planung und Vorbereitung des Projekts.
13.3 Beide Parteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen vertraulich. Die Weitergabe ist nur an solche Personen zulässig, die diese Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Verstoß gegen diese AGB allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offenzulegen sind. Die Vertraulichkeitspflicht besteht 24 Monate nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie zeitlich unbegrenzt.
14. Kündigung
14.1 Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht erfüllt, der Auftraggeber trotz Fälligkeit nicht zahlt oder eine verlangte angemessene Sicherheit nicht stellt, erforderliche Mitwirkungen oder Startvoraussetzungen trotz Frist ausbleiben, der Auftraggeber eine sachlich erforderliche und angemessene Anpassung der Vergütung endgültig verweigert und die Fortsetzung des Vertrags dem Auftragnehmer dadurch unzumutbar wird oder die Leistungserbringung aus rechtlichen Gründen dauerhaft unmöglich ist. Eine Kündigung allein anlässlich eines Insolvenzantrags oder der Verfahrenseröffnung ist nur zulässig, soweit gesetzlich erlaubt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte unberührt.
14.2 Kündigungen bedürfen der Textform. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind abzurechnen. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und Ansprüche auf Vergütung bleiben unberührt.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
15.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
15.3 Erklärungen und Anzeigen sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB). E-Mail genügt. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.15.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Im Übrigen werden die Parteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.